Bundesrecht konsolidiert

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Poststrukturgesetz § 2

Kurztitel

Poststrukturgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

13.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PTSG

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsUnternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist:

    Erbringung von Leistungen und Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen auf dem Gebiet

    1. Ziffer eins
      des Postdienstes,
    2. Ziffer 2
      des Telekommunikationsdienstes (Fernmeldedienstes),
    3. Ziffer 3
      des Paketdienstes,
    4. Ziffer 4
      des Omnibusdienstes im Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr,
    5. Ziffer 5
      des Gelddienstes,
    6. Ziffer 6
      anderer kommerzieller Leistungen für Dritte oder zusammen mit Dritten, soweit dadurch die unter Ziffer 1 bis Ziffer 5 angeführten Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die im Hinblick auf den übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland, zur Beteiligung an anderen Unternehmen sowie zur Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts. Dabei können auch die Aufgaben gemäß Absatz eins, übertragen werden.

Schlagworte

Kraftfahrlinienverkehr, Inland

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10012622

Dokumentnummer

NOR12159512

Alte Dokumentnummer

N9199957031L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P2/NOR12159512

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