Bundesrecht konsolidiert

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Poststrukturgesetz § 18

Kurztitel

Poststrukturgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PTSG

Index

91/02 Post

Text

Dienstrecht für Vertragsbedienstete

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Vertragsbediensteten werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder eines Unternehmens, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist. Diesen Arbeitnehmern bleiben die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Rechte gewahrt.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Dienstnehmer unterliegen dem Kollektivvertrag gemäß Paragraph 19, Absatz 4 ;, der Bund haftet für Entgeltansprüche ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche in dem Ausmaß, auf das die Arbeitnehmer als Vertragsbedienstete des Bundes Anspruch gehabt hätten.
  3. Absatz 3Die Aufgaben des Dienstgebers haben die in Paragraph 17, Absatz 2 und 3 genannten Personalämter wahrzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10012622

Dokumentnummer

NOR12156878

Alte Dokumentnummer

N9199655220J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P18/NOR12156878

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