Bundesrecht konsolidiert

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Poststrukturgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Poststrukturgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

30.12.1997

Außerkrafttretensdatum

18.06.1998

Abkürzung

PTSG

Index

91/02 Post

Text

Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft

Paragraph 11,
  1. Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“ als Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Die Anteilsrechte der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft werden vom Bundesminister für Finanzen verwaltet. Die Gesellschaft führt die Firma „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“. Die Bezeichnung kann als „PTBG“ abgekürzt werden.
  2. Absatz 2Im Eigentum der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft stehen alle Aktien an der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Die Übertragung und Verpfändung dieser Aktien bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates und der Generalversammlung der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft übernimmt jene Schulden, die nicht in die Eröffnungsbilanz der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingestellt werden. Sie haftet für diese Schulden sowie für die Zinsen und sonstige Kosten unter Ausschluß der Haftung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Bund als Bürge (Paragraphen 1346,, 1355 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bis zu einem Höchstausmaß von 50 Milliarden Schilling. Weiters verpflichtet sich der Bund, der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft bereits im Zeitpunkt ihrer Errichtung zusätzliche Vermögenswerte im Gegenwert von mindestens neun Milliarden Schilling zu übertragen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung erfolgt durch Einlage aller Anteile an der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Zeitpunkt deren Errichtung.
  3. Absatz 3Unternehmensgegenstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist das Ausüben der Aktionärsrechte bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Verwaltung der Schulden, die auf sie übergehen. Unternehmensgegenstand ist ferner der Erwerb und die Veräußerung der Anteilsrechte des Bundes an der Bank Austria Aktiengesellschaft im Sinne des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1991,, nach Maßgabe des von der Generalversammlung beschlossenen Privatisierungskonzeptes. Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind.
  4. Absatz 4Die Organe der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.
  5. Absatz 5Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Bundesminister für Finanzen auf höchstens sechs Jahre bestellt werden. Ihre Funktionen sind öffentlich auszuschreiben; hierbei finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, Bundesgesetzblatt Nr. 521, Anwendung.
  6. Absatz 6Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern, wenn die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer beschäftigt, sonst aus sechs Mitgliedern. Der Bundesminister für Finanzen bestellt sechs Mitglieder. Beschäftigt die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer, entsendet die betriebliche Arbeitnehmervertretung aus ihrem Kreis drei Mitglieder. Die Aufsichtsratsmitglieder sind auf sechs Jahre zu bestellen.
  7. Absatz 7Wird ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze inne hat.

Schlagworte

BGBl. Nr. 521/1982

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011

Gesetzesnummer

10012622

Dokumentnummer

NOR12157577

Alte Dokumentnummer

N9199711721I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P11/NOR12157577

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