Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätsabgabegesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

11.08.2014

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet

§ 1.
  1. (1) Der Elektrizitätsabgabe unterliegen
    1. 1.
      die Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet, ausgenommen an Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Z 8 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) und an sonstige Wiederverkäufer, soweit die elektrische Energie zur Weiterlieferung bestimmt ist,
    2. 2.
      der Verbrauch von elektrischer Energie durch Elektrizitätsunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie im Steuergebiet.
  2. (2) Die Lieferung im Sinne des Abs. 1 Z 1 erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über die elektrische Energie verfügen kann.
  3. (3) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10005027

Dokumentnummer

NOR40043786

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P1/NOR40043786

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