Bundesrecht konsolidiert

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Poststrukturgesetz § 1

Kurztitel

Poststrukturgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

13.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PTSG

Index

91/02 Post

Text

Einrichtung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

Paragraph eins,
  1. Absatz einsZur Besorgung der bisher von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens, wird eine Aktiengesellschaft errichtet. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Aktiengesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98, anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Aktiengesellschaft führt die Firma „Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft“, die Bezeichnung kann als „PTA“ abgekürzt werden. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien.
  3. Absatz 3Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dies gilt auch für die Pflicht zur Erbringung von Leistungen im öffentlichen Interesse.

Unternehmensgegenstand

  1. Absatz 4Die Unternehmensbereiche Postdienst, Postautodienst und Telekommunikationsdienst der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sind nach Maßgabe von Privatisierungskonzepten gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, zu privatisieren. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hat möglichst günstige Voraussetzungen für die Privatisierung zu schaffen.

Schlagworte

Postwesen, Postautowesen, BGBl. Nr. 98/1965

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10012622

Dokumentnummer

NOR12159511

Alte Dokumentnummer

N9199957030L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P1/NOR12159511

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