Bundesrecht konsolidiert

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Energieabgabenvergütungsgesetz Art. 62 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieabgabenvergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 62 § 2

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

30.07.2004

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 4.

Text

§ 2.
  1. Absatz einsEin Anspruch auf Vergütung besteht für alle Betriebe, soweit sie nicht Erdgas, elektrische Energie oder Kohle liefern oder Wärme (Dampf oder Warmwasser) liefern, das aus Erdgas, elektrischer Energie oder Kohle erzeugt wurde.
  2. Absatz 2Über Antrag des Vergütungsberechtigten wird je Kalenderjahr (Wirtschftsjahr Anmerkung, richtig: Wirtschaftsjahr)) der Betrag vergütet, der den in § 1 genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb verbrauchte Menge an Erdgas, elektrischer Energie oder Kohle und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten. Er ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen. Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines Selbstbehaltes von höchstens 363 Euro gutgeschrieben.
  3. Absatz 3Ein Anspruch auf Vergütung besteht auch insoweit, als für betriebliche Zwecke Wärme (bzw. Dampf oder Warmwasser) bezogen wird und die Erzeugung dieser Wärme (bzw. des Dampfes oder des Warmwassers) aus Erdgas (elektrische Energie oder Kohle) erfolgt und die verwendete Menge Erdgas (elektrische Energie oder Kohle) vom Lieferer der Wärme (bzw. des Dampfes oder des Warmwassers) dem Empfänger mitgeteilt wird.
  4. Absatz 4Die Vergütung obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011

Gesetzesnummer

10005029

Dokumentnummer

NOR40043899

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