Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Energieabgabenvergütungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 62 § 2
Inkrafttretensdatum
31.12.1996
Außerkrafttretensdatum
09.01.1998
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 2.
(1)Absatz einsEin Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht.
(2)Absatz 2Über Antrag des Vergütungsberechtigten wird je Kalenderjahr (Wirtschftsjahr (Anm.: richtig: Wirtschaftsjahr)) der Betrag vergütet, der den in §Über Antrag des Vergütungsberechtigten wird je Kalenderjahr (Wirtschftsjahr Anmerkung, richtig: Wirtschaftsjahr)) der Betrag vergütet, der den in § 1 genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb verbrauchte Menge an Erdgas und an Elektrizität und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten. Er ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen. Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines Selbstbehaltes von höchstens 5 000 S gutgeschrieben.
(3)Absatz 3Ein Anspruch auf Vergütung besteht auch insoweit, als für einen Produktionsprozeß Wärme (bzw. Dampf oder Warmwasser) bezogen wird und die Erzeugung dieser Wärme (bzw. des Dampfes oder des Warmwassers) aus Erdgas erfolgt und die verwendete Menge Erdgas vom Lieferer der Wärme (bzw. des Dampfes oder des Warmwassers) dem Empfänger mitgeteilt wird.
(4)Absatz 4Die Vergütung obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011
Gesetzesnummer
10005029
Dokumentnummer
NOR12055728
Alte Dokumentnummer
N3199660558J