Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Deponieverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Deponieverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 39/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte


Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

Text

Besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsEine Gesamtbeurteilung ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht erforderlich bei:
    1. Ziffer eins
      der Ablagerung von insgesamt nicht mehr als 500 kg Abfällen eines Abfallbesitzers auf Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien innerhalb von vier Monaten, sofern auf Grund der vorhandenen Informationen und einer visuellen Kontrolle auszuschließen ist, daß diese Abfälle gefährliche Verunreinigungen enthalten. Insgesamt darf die nach dieser Bestimmung abgelagerte Menge nicht mehr als 0,5 Masseprozent der gesamten in der jeweiligen Deponie abgelagerten Abfälle betragen; eine Beschreibung des Abfalls gemäß Anlage 4 ist jedenfalls erforderlich;
    2. Ziffer 2
      der Ablagerung von insgesamt nicht mehr als 15 t Abfällen eines Abfallbesitzers auf Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien innerhalb eines Jahres, sofern
      1. Litera a
        die Art, Herkunft und der Anfallsort jedes Abfalls genau bekannt sind, eine Beschreibung des Abfalls gemäß Anlage 4 beigebracht wird und keine Hinweise auf für den Abfall untypische Kontaminationen vorliegen,
      2. Litera b
        eine Überschreitung von den jeweiligen Grenzwerten der Anlage 1 für die einzelnen Abfallarten nicht zu besorgen ist,
      3. Litera c
        der Abfallbesitzer die Einhaltung der Mengenschwelle von 15 t schriftlich bestätigt,
      4. Litera d
        der Abfallbesitzer einer gemäß Litera e, vorzunehmenden Überprüfung des Abfalls sowie der diesbezüglichen Aufzeichnungen gemäß Paragraph 14, AWG in der Betriebsstätte ausdrücklich zustimmt und
      5. Litera e
        die in Betracht kommenden Deponiebetreiber das Zutreffen der Voraussetzungen gemäß Litera a bis c in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal pro Jahr überprüfen;
      für die Einhaltung der Mengenschwelle sind die in den Ziffern 1, 3 und 4 von der Gesamtbeurteilung ausgenommenen Abfälle nicht zu berücksichtigen,
    3. Ziffer 3
      der Ablagerung von nicht mehr als 750 t Bodenaushub, ausgenommen Tunnelausbruch, eines Abfallbesitzers auf Bodenaushub-, Baurestmassen- oder Massenabfalldeponien, sofern
      1. Litera a
        die durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfallenden Materialien eines Bauvorhabens 750 t insgesamt nicht übersteigen,
      2. Litera b
        eine Verunreinigung mit umweltgefährdenden Stoffen nicht zu besorgen ist und
      3. Litera c
        der Anteil an Baurestmassen gemäß Anlage 2 nicht mehr als 5 Volumsprozent beträgt;
    4. Ziffer 4
      der Ablagerung von Baurestmassen gemäß Anlage 2 auf Baurestmassen- oder Massenabfalldeponien, sofern eine Verunreinigung mit umweltgefährdenden Stoffen nicht zu besorgen ist.
  2. Absatz 2Sofern keine Ausnahmen gemäß Absatz eins, bestehen, sind bei der Gesamtbeurteilung von Bodenaushub weiters folgende Bestimmungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Für die chemische Analyse ist pro angefangenen 1 500 t mindestens eine Probe zu ziehen.
    2. Ziffer 2
      Erfolgt die Gesamtbeurteilung vor Beginn der Aushub- oder Abraumtätigkeit, so kann die Zahl der Proben für die chemische Analyse von der die Gesamtbeurteilung durchführenden Stelle bis auf eine Probe pro angefangenen 7 500 t reduziert werden. In diesem Fall ist der Ort der Probenahme für jede Einzelprobe in einem Probenahmeraster zu dokumentieren und der Gesamtbeurteilung beizulegen. Für jede einzelne Probenahmestelle ist das Ergebnis der chemischen Analyse beizulegen. Die Unterlagen sind dem Leiter der Eingangskontrolle vor der ersten Anlieferung vorzulegen. Das Alter der Gesamtbeurteilung darf zum Zeitpunkt der Anlieferung zur Deponie zwei Jahre nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Ergibt sich aus den Untersuchungen gemäß Ziffer 2, oder im Zuge der Aushub- oder Abraumtätigkeit der Verdacht auf eine Kontamination, so ist die Art und Konzentration der Kontamination zu bestimmen und das Ausmaß durch zusätzliche Proben einzugrenzen.
  3. Absatz 3Bei der Gesamtbeurteilung für einen Tunnelausbruch ist Punkt F der Anlage 5 anzuwenden.
  4. Absatz 4Bei der Gesamtbeurteilung für verfestigte Abfälle Paragraph 7, Absatz 4, sind unbeschadet der Paragraphen 6 und 11 weiters folgende Bestimmungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Abfälle, die in unverfestigtem Zustand die Anforderungen gemäß Anlage 1 erfüllen, sind in verfestigtem Zustand gemäß den Punkten B und C der Anlage 5 zu untersuchen. In allen anderen Fällen sind der Gesamtbeurteilung Untersuchungen gemäß Punkt E 2 der Anlage 5 zugrunde zu legen.
    2. Ziffer 2
      Die Gesamtbeurteilung hat mindestens viermal jährlich zu erfolgen. Die Einschränkung auf eine Gesamtbeurteilung pro Jahr ist zulässig, wenn die Herstellung des Verfestigungsproduktes durch eine, im Einvernehmen mit der Behörde festgelegte, befugte Fachperson oder Fachanstalt regelmäßig überwacht wird. Die Überprüfung hat sich insbesondere auf die Abfallzusammensetzung, die Einhaltung der Rezeptur und das Verfahren zu erstrecken.
  5. Absatz 5Bei häufiger Anlieferung von gleichartigen Abfällen oder bei der Anlieferung von Abfällen, deren Eigenschaften auf Grund des Anfalls in einem definierten Prozeß nur geringe Schwankungsbreiten aufweisen, sind folgende Bestimmungen anzuwenden, sofern repräsentative Proben genommen werden können:
    1. Ziffer eins
      Der Deponiebetreiber kann im Einvernehmen mit der die Gesamtbeurteilung durchführenden Fachperson oder Fachanstalt die Anzahl der erforderlichen Gesamtbeurteilungen oder die zu überprüfenden Parameter einschränken, wenn die Analysen der Erstanlieferung sowie der nächsten beiden Folgeanlieferungen, abgesehen von in der Analytik und bei der Probenahme von Abfällen üblichen Abweichungen, identisch sind und eine Überschreitung von Grenzwerten nicht besorgt werden muß.
    2. Ziffer 2
      Die Gesamtbeurteilung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Das Alter der Gesamtbeurteilung und der zugrundeliegenden Analyse hat zum Zeitpunkt der Eingangskontrolle ein Jahr nicht zu überschreiten.
    4. Ziffer 4
      Bei jeder Anlieferung ist das Ergebnis der letzten Gesamtbeurteilung des betreffenden Abfalls vorzulegen.
    5. Ziffer 5
      Von den Bestimmungen der Ziffer eins und 2 unberührt bleibt die Durchführung der Eingangskontrolle gemäß Paragraph 8,

Schlagworte

Baurestmassendeponie, Reststoffdeponie, Bodenaushubdeponie,
Aushubtätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010973

Dokumentnummer

NOR12139417

Alte Dokumentnummer

N8199654468J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/164/P7/NOR12139417

Navigation im Suchergebnis