den Nachweis, daß der Abfall im Falle der Deponierung keine gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle aufweist. Die Bewertung der Kriterien H 1 bis H 3 und H 12 bis H 14 der Richtlinie über gefährliche Abfälle ist in der Beurteilung gemäß Z 2 enthalten. Für jene Abfälle, die im Verzeichnis gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle enthalten sind, ist ergänzend eine Beurteilung vorzunehmen, ob unter Deponiebedingungen von diesen Abfällen Gefährdungen entsprechend den Kriterien H 4 bis H 11 ausgehen.den Nachweis, daß der Abfall im Falle der Deponierung keine gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang römisch III der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle aufweist. Die Bewertung der Kriterien H 1 bis H 3 und H 12 bis H 14 der Richtlinie über gefährliche Abfälle ist in der Beurteilung gemäß Ziffer 2, enthalten. Für jene Abfälle, die im Verzeichnis gemäß Artikel eins, Absatz 4, der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle enthalten sind, ist ergänzend eine Beurteilung vorzunehmen, ob unter Deponiebedingungen von diesen Abfällen Gefährdungen entsprechend den Kriterien H 4 bis H 11 ausgehen.