Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Deponieverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Deponieverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 39/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

24.01.2004

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch III. ABSCHNITT

Abfallqualität und Eingangskontrolle

Verbot der Deponierung

Paragraph 5,

Die Ablagerung folgender Abfälle ist verboten:

  1. Ziffer eins
    Schlammige, pastöse oder feinkörnige Abfälle, wenn die Funktionsfähigkeit des Deponiebasisentwässerungssystems beeinträchtigt wird oder wenn die Standfestigkeit des Deponiekörpers nicht gegeben ist;
  2. Ziffer 2
    flüssige Abfälle mit Ausnahme der geschlossenen Kreislaufführung des Deponiesickerwassers;
  3. Ziffer 3
    Abfälle, die als explosionsgefährlich, brandfördernd, leicht entzündlich oder entzündlich einzustufen sind;
  4. Ziffer 4
    Gase unter Druck;
  5. Ziffer 5
    Stoffe, die bei Kontakt mit Wasser heftig reagieren;
  6. Ziffer 6
    infektiöser Abfall aus Krankenhäusern oder aus anderen medizinischen oder veterinärmedizinischen Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (Eigenschaft H9 nach Anhang römisch III), ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991, sowie Abfälle gemäß Kategorie 14 des Anhanges römisch eins.A der genannten Richtlinie;
  7. Ziffer 7
    Abfälle, deren Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) mehr als fünf Masseprozent beträgt; ausgenommen sind
    1. Litera a
      mit Kunststoffen oder Bitumen verfestigte Abfälle hinsichtlich des Verfestigungsmediums;
    2. Litera b
      mit Asbestfasern verunreinigte Abfälle, die in gesonderten Bereichen einer Massenabfalldeponie abgelagert werden;
    3. Litera c
      Abfälle, deren Kohlenstoffgehalt aus elementarem Kohlenstoff, Kohlen- oder Koksanteilen resultiert, sofern es sich nicht um beladene Aktivkohle oder beladenen Aktivkoks handelt;
    4. Litera d
      Baurestmassen gemäß Anlage 2;
    5. Litera e
      Boden und Erde unter Beachtung der Anlage 1;
    6. Litera f
      Abfälle aus der mechanisch-biologischen Vorbehandlung, die auf einer Massenabfalldeponie unter Einhaltung der Grenzwerte der Tabellen 7 und 8 der Anlage 1 abgelagert werden, sofern das Brennwertkriterium gemäß Anlage 5 Punkt G erfüllt wird; die Vermischung eines Abfalls aus mechanisch-biologischer Vorbehandlung mit heizwertarmen Materialien oder Abfällen unter der Zielsetzung, diesen Wert zu unterschreiten, ist unzulässig;
    7. Litera g
      Abfälle von magnesit- und zementgebundenen Holzwolledämmbauplatten und zementgebundenem Holzspanbeton.
  8. Ziffer 8
    Abfälle, die den Anforderungen des Paragraph 4, nicht entsprechen;
  9. Ziffer 9
    Abfälle, die auf Grund der Ergebnisse einer Gesamtbeurteilung nicht ablagerungsfähig sind;
  10. Ziffer 10
    Abfälle, die im Verzeichnis gemäß Artikel eins, Absatz 4, der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle erfaßt sind, sofern nicht der Nachweis gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, erbracht wird, daß diese Abfälle im Falle der Deponierung keine gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang römisch III der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle aufweisen.

Schlagworte

Kohlenanteil

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010973

Dokumentnummer

NOR40049514

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/164/P5/NOR40049514

Navigation im Suchergebnis