Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Deponieverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
29.02.2008
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Text
Zuordnung von Abfällen zu Deponietypen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsIn der Bodenaushubdeponie ist die Ablagerung von Inertabfällen zulässig, die den Anforderungen der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 entsprechen, ausgenommen verfestigte Abfälle, Asbestabfälle und Asbestzementprodukte.
(2)Absatz 2In der Baurestmassendeponie ist die Ablagerung von Inertabfällen zulässig, die zumindest den Anforderungen der Tabellen 3 und 4 der Anlage 1 entsprechen, sowie von Baurestmassen gemäß Anlage 2.
(3)Absatz 3In der Reststoffdeponie ist die Ablagerung von Abfällen zulässig, die zumindest den Anforderungen der Tabellen 5 und 6 der Anlage 1 entsprechen.
(4)Absatz 4In der Massenabfalldeponie ist die Ablagerung von Abfällen zulässig, die zumindest den Anforderungen der Tabellen 7 und 8 der Anlage 1 entsprechen, sowie von Baurestmassen gemäß Anlage 2.
(5)Absatz 5Die Vermischung eines Abfalls mit anderen Materialien oder Abfällen unter der Zielsetzung, geforderte Untersuchungen zu erschweren oder zu behindern oder die Grenzwerte der Tabellen 1 bis 8 der Anlage 1 durch den bloßen Mischvorgang zu unterschreiten, ist unzulässig. Die zulässige gemeinsame Behandlung verschiedener Abfälle in einer Behandlungsanlage gilt nicht als Vermischung im Sinne der Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
10010973
Dokumentnummer
NOR12139414
Alte Dokumentnummer
N8199654465J