Bundesrecht konsolidiert

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Deponieverordnung § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Deponieverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 39/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte


Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

Text

Kontrolle des Deponiekörpers

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDer Deponiekörper und seine deponietechnischen Einrichtungen sind während des Deponiebetriebes, bei zeitweiliger Unterbrechung und nach Abschluß des Deponiebetriebes in regelmäßigen Abständen auf Bestand und Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
  2. Absatz 2Gegenstand einer Überprüfung gemäß Absatz eins, sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Das Gesamtausmaß des Abfalleinbaues entsprechend dem zeitlichen Fortschritt unter Berücksichtigung von Auflagen, wie zB betreffend Einbauflächenmaße, Einbauhöhen, Böschungsneigungen und Bermen;
    2. Ziffer 2
      Abdeckungs- und Rekultivierungsmaßnahmen am abgeschlossenen Deponiekörper oder an einzelnen Deponiekörperabschnitten;
    3. Ziffer 3
      Lage-, Höhen- und Formveränderungen des Deponiekörpers oder einzelner Deponiekörperabschnitte;
    4. Ziffer 4
      Einrichtungen zur Erfassung und Behandlung von Deponiesickerwasser und Deponiegas einschließlich der allfälligen Existenz unkontrollierter Deponiesickerwasser- oder Deponiegasaustritte;
    5. Ziffer 5
      Ableitungssysteme für Niederschlags-, Oberflächen- und Grundwasser.
  3. Absatz 3Umfang und Häufigkeit einer Überprüfung gemäß Absatz eins, sind insbesondere in Abhängigkeit von Deponietyp und -form, von Standortverhältnissen und vom Deponierungsfortschritt festzulegen. Nach Abschluß der Deponie ist die Kontrolle des Deponiekörpers in Abhängigkeit von den vorangegangenen Überprüfungen solange fortzuführen, bis von der Deponie vermutlich keine Umweltgefährdung ausgeht.

Schlagworte

Abdeckungsmaßnahme, Lageveränderung, Höhenveränderung,
Deponiesickerwasseraustritt, Niederschlagswasser, Oberflächenwasser,
Deponieform

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010973

Dokumentnummer

NOR12139438

Alte Dokumentnummer

N8199654489J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/164/P28/NOR12139438

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