Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Deponieverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
29.02.2008
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Text
Kontrolle des Deponiekörpers
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsDer Deponiekörper und seine deponietechnischen Einrichtungen sind während des Deponiebetriebes, bei zeitweiliger Unterbrechung und nach Abschluß des Deponiebetriebes in regelmäßigen Abständen auf Bestand und Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
(2)Absatz 2Gegenstand einer Überprüfung gemäß Abs. 1 sind insbesondere:Gegenstand einer Überprüfung gemäß Absatz eins, sind insbesondere:
Das Gesamtausmaß des Abfalleinbaues entsprechend dem zeitlichen Fortschritt unter Berücksichtigung von Auflagen, wie zB betreffend Einbauflächenmaße, Einbauhöhen, Böschungsneigungen und Bermen;
Abdeckungs- und Rekultivierungsmaßnahmen am abgeschlossenen Deponiekörper oder an einzelnen Deponiekörperabschnitten;
Lage-, Höhen- und Formveränderungen des Deponiekörpers oder einzelner Deponiekörperabschnitte;
Einrichtungen zur Erfassung und Behandlung von Deponiesickerwasser und Deponiegas einschließlich der allfälligen Existenz unkontrollierter Deponiesickerwasser- oder Deponiegasaustritte;
Ableitungssysteme für Niederschlags-, Oberflächen- und Grundwasser.
(3)Absatz 3Umfang und Häufigkeit einer Überprüfung gemäß Abs. 1 sind insbesondere in Abhängigkeit von Deponietyp und -form, von Standortverhältnissen und vom Deponierungsfortschritt festzulegen. Nach Abschluß der Deponie ist die Kontrolle des Deponiekörpers in Abhängigkeit von den vorangegangenen Überprüfungen solange fortzuführen, bis von der Deponie vermutlich keine Umweltgefährdung ausgeht.Umfang und Häufigkeit einer Überprüfung gemäß Absatz eins, sind insbesondere in Abhängigkeit von Deponietyp und -form, von Standortverhältnissen und vom Deponierungsfortschritt festzulegen. Nach Abschluß der Deponie ist die Kontrolle des Deponiekörpers in Abhängigkeit von den vorangegangenen Überprüfungen solange fortzuführen, bis von der Deponie vermutlich keine Umweltgefährdung ausgeht.
Schlagworte
Abdeckungsmaßnahme, Lageveränderung, Höhenveränderung,
Deponiesickerwasseraustritt, Niederschlagswasser, Oberflächenwasser,
Deponieform
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
10010973
Dokumentnummer
NOR12139438
Alte Dokumentnummer
N8199654489J