Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Deponieverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
29.02.2008
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Text
Besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDie Ablagerung eines verfestigten Abfalls ist nur zulässig, wenn durch Gutachten einer über Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügenden, befugten Fachperson oder Fachanstalt bestätigt wird, daß der verfestigte Abfall auf Grund einer Eignungsprüfung gemäß Punkt E 1 der Anlage 5 für die Ablagerung in der jeweiligen Deponie geeignet ist und die allgemeinen Anforderungen gemäß Punkt E der Anlage 5 erfüllt werden. Ausgenommen sind Abfälle, die in unverfestigtem Zustand die Anforderungen gemäß Anlage 1 erfüllen.
(2)Absatz 2Das Gutachten hat jedenfalls zu enthalten:
Eine detaillierte Beschreibung des unverfestigten Abfalls einschließlich der für die Verfestigung tolerierbaren Schwankungsbreiten der Abfallzusammensetzung;
die genaue Rezeptur für den Einbindungsprozeß (Abfall, Bindemittel und Zuschlagsstoffe);
eine Bestätigung gemäß Abs. 1 einschließlich sämtlicher Prüfergebnisse;eine Bestätigung gemäß Absatz eins, einschließlich sämtlicher Prüfergebnisse;
eine Abschätzung der Beständigkeit des Verfestigungsproduktes.
(3)Absatz 3Für die Durchführung der Identitätskontrolle sind diesem Gutachten weiters die Ergebnisse einer Untersuchung gemäß Punkt E 3 der Anlage 5 anzuschließen.
(4)Absatz 4Das Gutachten ist alle drei Jahre sowie bei einer wesentlichen Änderung des Verfahrens, der Rezeptur oder der Abfallzusammensetzung, die über die in der Eignungsprüfung gemäß Punkt E 1 der Anlage 5 berücksichtigte Schwankungsbreite hinausgeht, zu wiederholen. Sämtliche Gutachten sind vom Deponiebetreiber der für die Aufsicht zuständigen Behörde sowie dem Bundesministerium für Umwelt in Abschrift zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
10010973
Dokumentnummer
NOR12139421
Alte Dokumentnummer
N8199654472J