Bundesrecht konsolidiert

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Deponieverordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Deponieverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 39/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte


Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

Text

Besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Ablagerung eines verfestigten Abfalls ist nur zulässig, wenn durch Gutachten einer über Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügenden, befugten Fachperson oder Fachanstalt bestätigt wird, daß der verfestigte Abfall auf Grund einer Eignungsprüfung gemäß Punkt E 1 der Anlage 5 für die Ablagerung in der jeweiligen Deponie geeignet ist und die allgemeinen Anforderungen gemäß Punkt E der Anlage 5 erfüllt werden. Ausgenommen sind Abfälle, die in unverfestigtem Zustand die Anforderungen gemäß Anlage 1 erfüllen.
  2. Absatz 2Das Gutachten hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Eine detaillierte Beschreibung des unverfestigten Abfalls einschließlich der für die Verfestigung tolerierbaren Schwankungsbreiten der Abfallzusammensetzung;
    2. Ziffer 2
      die genaue Rezeptur für den Einbindungsprozeß (Abfall, Bindemittel und Zuschlagsstoffe);
    3. Ziffer 3
      eine Bestätigung gemäß Absatz eins, einschließlich sämtlicher Prüfergebnisse;
    4. Ziffer 4
      eine Abschätzung der Beständigkeit des Verfestigungsproduktes.
  3. Absatz 3Für die Durchführung der Identitätskontrolle sind diesem Gutachten weiters die Ergebnisse einer Untersuchung gemäß Punkt E 3 der Anlage 5 anzuschließen.
  4. Absatz 4Das Gutachten ist alle drei Jahre sowie bei einer wesentlichen Änderung des Verfahrens, der Rezeptur oder der Abfallzusammensetzung, die über die in der Eignungsprüfung gemäß Punkt E 1 der Anlage 5 berücksichtigte Schwankungsbreite hinausgeht, zu wiederholen. Sämtliche Gutachten sind vom Deponiebetreiber der für die Aufsicht zuständigen Behörde sowie dem Bundesministerium für Umwelt in Abschrift zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010973

Dokumentnummer

NOR12139421

Alte Dokumentnummer

N8199654472J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/164/P11/NOR12139421

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