Bundesrecht konsolidiert

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Deponieverordnung Anl. 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Deponieverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 39/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

24.01.2004

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anlage 2

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BAURESTMASSEN, DIE GEMÄSS Paragraph 4, ABS. 2 UND 4 FÜR DIE ABLAGERUNG AUF

BAURESTMASSEN- UND MASSENABFALLDEPONIEN GEEIGNET SIND, SOFERN SIE BEI

ABBRUCH- ODER SANIERUNGSARBEITEN ANFALLEN *1)

Beton                              Faserzement

Silikatbeton                       Asbestzement

Gasbeton                           Klinker

Ziegel                             Fliesen

Porzellan                          Kalksandstein

Mörtel und Verputze                Natursteine

Kies                               gebrochene natürliche Materialien

Sand                               Mauersteine auf Gipsbasis

Asphalt                            Stukkaturmaterial

Bitumen                            Kaminsteine und Schamotte aus

                                     privaten Haushalten

Glas

magnesit- und zementgebundene

Holzwolledämmbauplatten

zementgebundener Holzspanbeton

In den genannten Abfällen dürfen Bauwerksbestandteile aus Metall sowie Kunststoff, Holz oder anderen organischen Materialien wie Papier, Kork usw. in einem Ausmaß von insgesamt höchstens 10 Volumsprozent enthalten sein. Eine etwaige Überschreitung ist durch visuelle Kontrolle zu überprüfen. Baustellenabfälle dürfen jedenfalls nicht enthalten sein.

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*1) Die Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1991,, ist jedenfalls einzuhalten.

Schlagworte

Baurestmassendeponie, Abbrucharbeit

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010973

Dokumentnummer

NOR40049519

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/164/ANL2/NOR40049519

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