Bundesrecht konsolidiert

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Tiertransportgesetz-Luft § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Luft

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

TGLu

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Mitwirkung

Paragraph 18, (1) Die Zollorgane und die Grenztierärzte haben die Bezirksverwaltungsbehörde zu unterstützen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.

  1. Absatz 2Die Tierärzte haben bei im Zuge ihrer Tätigkeit gemäß Paragraph 13, Absatz 5, oder Absatz 6, oder Paragraph 16, Absatz 2, oder bei im Zuge einer veterinärbehördlichen Kontrolle aufgetretenem Verdacht auf Übertretung dieses Bundesgesetzes unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sie tätig wurden, Anzeige zu erstatten.
  2. Absatz 3Bei Vorheriger SuchbegriffGefahr in Verzug können die Zollorgane und die amtlichen Tierärzte die im Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, genannten Maßnahmen selbständig anordnen und durchführen. Sie unterstehen dabei jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sie tätig werden.
  3. Absatz 4Paragraph 37 a, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Behörde besonders geschulte Zollorgane und amtliche Tierärzte ermächtigen kann, eine vorläufige Sicherheit bis zu einem Betrag von 10 000 S festzusetzen und einzuheben.

Gesetzesnummer

10010968

Dokumentnummer

NOR12142230

Alte Dokumentnummer

N8199813189I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/152/P18/NOR12142230

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