Mündliche Prüfung
§ 4. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler notwendigen Kenntnisse auf den im § 3 Abs. 3 angeführten Gebieten zu erstrecken. Hiebei dürfen dem Prüfling auch Fragen aus den im § 3 Abs. 2 genannten Rechtsgebieten gestellt werden, wenn zur Lösung der Aufgabe spezifische Rechtskenntnisse erforderlich sind.Paragraph 4, (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler notwendigen Kenntnisse auf den im Paragraph 3, Absatz 3, angeführten Gebieten zu erstrecken. Hiebei dürfen dem Prüfling auch Fragen aus den im Paragraph 3, Absatz 2, genannten Rechtsgebieten gestellt werden, wenn zur Lösung der Aufgabe spezifische Rechtskenntnisse erforderlich sind.
(2)Absatz 2Weiters hat sich die mündliche Prüfung auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler notwendigen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken: besondere Finanzierungsmodelle,
Grundzüge des Vermessungswesens, Planlesen,
Standort- und Unternehmensbewertung.