Bundesrecht konsolidiert

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Befähigungsnachweis Immobilienmakler, Immobilienverwaltung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis ImmobilienmaklerNächster Suchbegriff, Immobilienverwaltung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

Vorheriger Suchbegriff50/01 GewerbeordnungNächster Suchbegriff

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 4, (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff die selbständige Ausübung des Gewerbes der Vorheriger SuchbegriffImmobilienmaklerNächster Suchbegriff notwendigen Kenntnisse auf den im Paragraph 3, Absatz 3, angeführten Gebieten zu erstrecken. Hiebei dürfen dem Prüfling auch Fragen aus den im Paragraph 3, Absatz 2, genannten Rechtsgebieten gestellt werden, wenn zur Lösung der Aufgabe spezifische Rechtskenntnisse erforderlich sind.

  1. Absatz 2Weiters hat sich die mündliche Prüfung auf die Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff die selbständige Ausübung des Gewerbes der Vorheriger SuchbegriffImmobilienmakler notwendigen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      besondere Finanzierungsmodelle,
    2. Ziffer 2
      Grundzüge des Vermessungswesens, Planlesen,
    3. Ziffer 3
      Standort- und Unternehmensbewertung.

Schlagworte

Standortbewertung

Gesetzesnummer

10007799

Dokumentnummer

NOR12087612

Alte Dokumentnummer

N5199654140J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/142/P4/NOR12087612

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