Rückerstattung der Prüfungsgebühr
§ 20. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber Paragraph 20, Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
spätestens zehn Tage vor einem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder
an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden nachweislich verhindert war.