Bundesrecht konsolidiert

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Befähigungsnachweis Immobilienmakler, Immobilienverwaltung § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis Immobilienmakler, Immobilienverwaltung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Rückerstattung der Prüfungsgebühr

Paragraph 20, Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

  1. Ziffer eins
    zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
  2. Ziffer 2
    spätestens zehn Tage vor einem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder
  3. Ziffer 3
    an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden nachweislich verhindert war.

Gesetzesnummer

10007799

Dokumentnummer

NOR12087628

Alte Dokumentnummer

N5199654156J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/142/P20/NOR12087628

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