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Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 141/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

28.03.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2, Die Auftraggebergebühr darf jenen Höchstbetrag, der sich aus der Summe der nachstehenden Höchstsätze für vom Auftraggeber zu begleichende Vergütungen ergibt, nicht übersteigen:

  1. Ziffer eins
    Im voraus zu entrichtende Auftragsgebühr für jede zum Einzug übertragene Forderung:
    bis zu 6 vH der Forderung,
    bei Forderungen unter 180 S bis zu 28 S.
  2. Ziffer 2
    Ermittlung der Anschrift eines Schuldners
    im Bereich der Standortgemeinde des Inkassoinstitutes: bis zu 112 S zuzüglich Barauslagen,
    außerhalb der Standortgemeinde im Inland bis zu 170 S zuzüglich Barauslagen,
    im Ausland bis zu 330 S zuzüglich Barauslagen.
  3. Ziffer 3
    Ermittlung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Schuldners: bis zu 700 S zuzüglich Barauslagen, wenn diese Kosten beim Schuldner uneinbringlich sein sollten.
  4. Ziffer 4
    Hundertsatz auf diejenigen Beträge, um die sich die Schuld durch Leistungen des Schuldners oder eines Dritten zugunsten des Schuldners während der Vertragsdauer mindert. Dieser Hundertsatz beträgt:
    1. Litera a
      bei ausgeklagten Forderungen bis zu 30 vH des eingebrachten Betrages zuzüglich Gerichts-, Rechtsanwalts-, Gerichtsvollzieher- und Portokosten,
      bei nicht ausgeklagten Forderungen bis zu 15 vH des eingebrachten Betrages,
      bei erst nach wiederholten Interventionen und vergeblichen Inkassoversuchen zur Einbringung gebrachten Forderungen, verjährten Forderungen, Konkursforderungen oder Forderungen gegen Schuldner, die das eigenhändig unterschriebene Vermögensverzeichnis abgegeben haben, bis zu 40 vH des eingebrachten Betrages;
    2. Litera b
      wenn sich die zum Einzug übergebene Forderung als nicht bestehend erweist:
      bei nicht ausgeklagten Forderungen bis zu 20 vH der Forderung,
      bei erst nach wiederholten Interventionen und vergeblichen Inkassoversuchen zur Einbringung gebrachten Forderungen, verjährten Forderungen, Konkursforderungen oder Forderungen gegen Schuldner, die das eigenhändig unterschriebene Vermögensverzeichnis abgegeben haben, bis zu 50 vH der Forderung.

Schlagworte

Einkommensverhältnis, Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten, Gerichtsvollzieherkosten

Gesetzesnummer

10007798

Dokumentnummer

NOR12087606

Alte Dokumentnummer

N5199654133J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/141/P2/NOR12087606

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