Dieses Protokoll, das in deutscher, englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und das nach Artikel 13 des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE am 28. April 1993 in Prag vom Ausschuß Hoher Beamter angenommen wurde, wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. November 1995 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 33 Abs. 4 für Österreich mit 14. Jänner 1996 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. November 1995 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 33, Absatz 4, für Österreich mit 14. Jänner 1996 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen der Regierung Schwedens haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Polen, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowenien, Tadschikistan, Ungarn, Zypern.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten einen Vorbehalt erklärt bzw. eine Erklärung abgegeben:
Vorbehalt gem. Art. 19 Abs. 4:Vorbehalt gem. Artikel 19, Absatz 4 :,
VORBEHALT ÖSTERREICHS
„Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 19 Abs. 4 des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE, daß im Hinblick auf die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs auf Grund des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten sowie des Vertrages betreffend die Abänderung des Art. 27 lit. a des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten im Verhältnis zwischen Österreich und Italien Art. 19 Abs. 1 lit. B 1. Fall des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE nicht zur Anwendung kommt.“„Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 19, Absatz 4, des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE, daß im Hinblick auf die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs auf Grund des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten sowie des Vertrages betreffend die Abänderung des Artikel 27, Litera a, des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten im Verhältnis zwischen Österreich und Italien Artikel 19, Absatz eins, lit. B 1. Fall des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE nicht zur Anwendung kommt.“
Dänemark, Liechtenstein, Polen und die Schweiz:
(gleichlautend)
Behält sich die Vergleichs- und gerichtlichen Verfahren vor, die in den von ihm/ihr abgeschlossenen und abzuschließenden bilateralen Verträgen vorgesehen sind, soweit diese Verfahren einseitig eingeleitet werden können. Es/sie behält sich auch ad hoc vereinbarte oder zu vereinbarende Vergleichs- und Gerichtsverfahren für einen besonderen Streitfall oder eine Reihe von besonderen Streitfällen vor.
Deutschland:
Behält sich das Recht vor, Streitigkeiten einem Verfahren der Streitbeilegung zu unterwerfen, das in von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen oder abzuschließenden zweiseitigen oder mehrseitigen Verträgen vorgesehen ist, soweit dieses Verfahren einseitig eingeleitet werden kann.
Deutschland behält sich des weiteren das Recht vor, eine besondere Streitigkeit oder eine Reihe von besonderen Streitigkeiten einem ad hoc vereinbarten oder zu vereinbarenden Verfahren der Streitbeilegung zu unterwerfen.
Malta
Gemäß Art. 19 Abs. 4 behält sich Malta die Vergleichs- und gerichtlichen Verfahren vor, die in den von Malta abgeschlossenen oder abzuschließenden bilateralen Verträgen vorgesehen sind, soweit diese Verfahren einseitig eingeleitet werden können. Malta behält sich auch vereinbarte oder ad hoc zu vereinbarende Vergleichs- und Gerichtsverfahren für einen besonderen Streitfall oder eine Reihe von besonderen Streitfällen vor.Gemäß Artikel 19, Absatz 4, behält sich Malta die Vergleichs- und gerichtlichen Verfahren vor, die in den von Malta abgeschlossenen oder abzuschließenden bilateralen Verträgen vorgesehen sind, soweit diese Verfahren einseitig eingeleitet werden können. Malta behält sich auch vereinbarte oder ad hoc zu vereinbarende Vergleichs- und Gerichtsverfahren für einen besonderen Streitfall oder eine Reihe von besonderen Streitfällen vor.
Litauen:
Behält sich die Vergleichs- und gerichtlichen Verfahren vor, die in den von ihm abgeschlossenen und abzuschließenden zweiseitigen und multilateralen Verträgen vorgesehen sind, soweit diese Verfahren einseitig eingeleitet werden können. Litauen behält sich des weiteren das Recht vor, eine besondere Streitigkeit oder eine Reihe von besonderen Streitigkeiten einem ad hoc vereinbarten oder zu vereinbarenden Verfahren der Streitbeilegung zu unterwerfen.
Rumänien:
Behält sich das Recht vor, Streitigkeiten einem Verfahren der Streitbeilegung zu unterwerfen, das in von Rumänien abgeschlossenen oder abzuschließenden zweiseitigen und multilateralen Verträgen vorgesehen ist.
Erklärung gem. Art. 26 Abs. 2:Erklärung gem. Artikel 26, Absatz 2 :,
Staat: | für einen Zeitraum von: |
Dänemark | 10 Jahren |
Finnland | 10 Jahren |
Griechenland | 5 Jahren |
Malta | 10 Jahren |
Mazedonien | 5 Jahren |
Schweden | 10 Jahren |
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