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Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE) § 0

Kurztitel

Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1996

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

14.01.1996

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

15.12.1992

Index

19/10 Friedenssicherung

Titel

Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE samt Finanzprotokoll nach Art. 13 des Übereinkommens
StF: BGBl. Nr. 127/1996 (NR: GP XIX RV 251 AB 338 S. 52. BR: AB 5100 S. 605.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 1998, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2000, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2002, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2016, (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Albanien III 182/1998 *Armenien III 84/2002 *Belarus III 175/2000 *Bosnien-Herzegowina III 84/2002 *Dänemark 127/1996 *Deutschland 127/1996 *Finnland 127/1996 *Frankreich 127/1996 *Griechenland 127/1996 *Italien 127/1996 *Kroatien 127/1996 *Lettland III 175/2000 *Liechtenstein 127/1996 *Litauen III 182/1998 *Luxemburg III 142/2016 *Malta III 84/2002 *Moldau III 175/2000 *Monaco 127/1996 *Montenegro III 142/2016 *Nordmazedonien III 175/2000 *Norwegen III 175/2000 *Polen 127/1996 *Portugal III 175/2000 *Rumänien III 182/1998 *San Marino 127/1996 *Schweden 127/1996 *Schweiz 127/1996 *Slowenien 127/1996 *Tadschikistan 127/1996 *Ukraine III 182/1998 *Ungarn 127/1996 *Usbekistan III 182/1998 *Zypern 127/1996

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Finanzprotokoll nach Artikel 13 des Übereinkommens und Vorbehalt der Republik Österreich wird genehmigt.

Weiters hat der Nationalrat im Sinne des Artikel 49, Absatz 2, B-VG beschlossen, daß die englische, französische, italienische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrags durch öffentliche Auflage im Völkerrechtsbüro des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen ist.

Ratifikationstext

Dieses Protokoll, das in deutscher, englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und das nach Artikel 13 des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE am 28. April 1993 in Prag vom Ausschuß Hoher Beamter angenommen wurde, wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. November 1995 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 33, Absatz 4, für Österreich mit 14. Jänner 1996 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen der Regierung Schwedens haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Polen, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowenien, Tadschikistan, Ungarn, Zypern.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten einen Vorbehalt erklärt bzw. eine Erklärung abgegeben:

Vorbehalt gem. Artikel 19, Absatz 4 :,

VORBEHALT ÖSTERREICHS

„Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 19, Absatz 4, des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE, daß im Hinblick auf die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs auf Grund des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten sowie des Vertrages betreffend die Abänderung des Artikel 27, Litera a, des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten im Verhältnis zwischen Österreich und Italien Artikel 19, Absatz eins, lit. B 1. Fall des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE nicht zur Anwendung kommt.“

Dänemark, Liechtenstein, Polen und die Schweiz:

(gleichlautend)

Behält sich die Vergleichs- und gerichtlichen Verfahren vor, die in den von ihm/ihr abgeschlossenen und abzuschließenden bilateralen Verträgen vorgesehen sind, soweit diese Verfahren einseitig eingeleitet werden können. Es/sie behält sich auch ad hoc vereinbarte oder zu vereinbarende Vergleichs- und Gerichtsverfahren für einen besonderen Streitfall oder eine Reihe von besonderen Streitfällen vor.

Deutschland:

Behält sich das Recht vor, Streitigkeiten einem Verfahren der Streitbeilegung zu unterwerfen, das in von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen oder abzuschließenden zweiseitigen oder mehrseitigen Verträgen vorgesehen ist, soweit dieses Verfahren einseitig eingeleitet werden kann.

Deutschland behält sich des weiteren das Recht vor, eine besondere Streitigkeit oder eine Reihe von besonderen Streitigkeiten einem ad hoc vereinbarten oder zu vereinbarenden Verfahren der Streitbeilegung zu unterwerfen.

Malta

Gemäß Artikel 19, Absatz 4, behält sich Malta die Vergleichs- und gerichtlichen Verfahren vor, die in den von Malta abgeschlossenen oder abzuschließenden bilateralen Verträgen vorgesehen sind, soweit diese Verfahren einseitig eingeleitet werden können. Malta behält sich auch vereinbarte oder ad hoc zu vereinbarende Vergleichs- und Gerichtsverfahren für einen besonderen Streitfall oder eine Reihe von besonderen Streitfällen vor.

Litauen:

Behält sich die Vergleichs- und gerichtlichen Verfahren vor, die in den von ihm abgeschlossenen und abzuschließenden zweiseitigen und multilateralen Verträgen vorgesehen sind, soweit diese Verfahren einseitig eingeleitet werden können. Litauen behält sich des weiteren das Recht vor, eine besondere Streitigkeit oder eine Reihe von besonderen Streitigkeiten einem ad hoc vereinbarten oder zu vereinbarenden Verfahren der Streitbeilegung zu unterwerfen.

Rumänien:

Behält sich das Recht vor, Streitigkeiten einem Verfahren der Streitbeilegung zu unterwerfen, das in von Rumänien abgeschlossenen oder abzuschließenden zweiseitigen und multilateralen Verträgen vorgesehen ist.

Erklärung gem. Artikel 26, Absatz 2 :,

Staat:

für einen Zeitraum von:

Dänemark

10 Jahren

Finnland

10 Jahren

Griechenland

5 Jahren

Malta

10 Jahren

Mazedonien

5 Jahren

Schweden

10 Jahren

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sind –

IM BEWUSSTSEIN ihrer Verpflichtung aus Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 33 der Charta der Vereinten Nationen, ihre Streitigkeiten friedlich beizulegen;

HERVORHEBEND, daß sie in keiner Weise beabsichtigen, die Zuständigkeit anderer bestehender Einrichtungen oder Mechanismen, einschließlich des Internationalen Gerichtshofs, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Ständigen Schiedshofs, zu beeinträchtigen;

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer feierlichen Verpflichtung, Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln beizulegen, und ihres Beschlusses, Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Teilnehmerstaaten zu entwickeln;

EINGEDENK DESSEN, daß allein schon die vollständige Verwirklichung aller KSZE-Prinzipien und -Verpflichtungen ein wesentliches Element zur Verhinderung von Streitigkeiten zwischen den KSZE-Teilnehmerstaaten ist;

BESTREBT, die Verpflichtungen zu erweitern und zu verstärken, die insbesondere im Bericht über das Expertentreffen über die friedliche Regelung von Streitfällen, der in Valletta angenommen und von dem KSZE-Rat der Außenminister auf seinem Treffen am 19. und 20. Juni 1991 in Berlin gebilligt wurde, enthalten sind;

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Anmerkung

1. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 24.4.2016 eingearbeitet.
2. Das Finanzprotokoll wurde als Anlage 1 dokumentiert.
3. KSZE ab 1.1.1995 OSZE (vgl. BGBl. Nr. 511/1993 idF BGBl. Nr. 735/1995).

Schlagworte

e-rk3,
Vergleichsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2019

Gesetzesnummer

10001438

Dokumentnummer

NOR11001452

Alte Dokumentnummer

N1199654019J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/127/P0/NOR11001452

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