Bundesrecht konsolidiert

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Europa-Wählerevidenzgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europa-Wählerevidenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 118/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

EuWEG

Index

10/04 Wahlen

Text

Einspruch

Paragraph 7,
  1. Absatz einsJeder Unionsbürger kann unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen die Europa-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben; hierzu hat er die Eintragung einer nicht erfassten Person in die Europa-Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus dieser zu verlangen.
  2. Absatz 2Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Europa-Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.
  3. Absatz 3Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Eintragung eines zu Erfassenden zum Gegenstand, so hat der Antragsteller die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Handelt es sich bei der vermeintlich zu erfassenden Person um einen Österreicher mit Hauptwohnsitz im Inland, so ist ein von diesem unterfertigtes Europa-Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
  4. Absatz 4Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2013

Gesetzesnummer

10001437

Dokumentnummer

NOR40045290

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/118/P7/NOR40045290

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