(3)Absatz 3Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Eintragung eines zu Erfassenden zum Gegenstand, so hat der Antragsteller die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Handelt es sich bei der vermeintlich zu erfassenden Person um einen Österreicher mit Hauptwohnsitz im Inland, so ist ein von diesem unterfertigtes Europa-Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.