Bundesrecht konsolidiert

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Europa-Wählerevidenzgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europa-Wählerevidenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 118/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

15.03.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

EuWEG

Index

10/04 Wahlen

Text

Einspruch

Paragraph 7, (1) Jeder Unionsbürger kann unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen die Europa-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben; hierzu hat er die Eintragung eines Wahlberechtigten in die Europa-Wählerevidenz oder die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten aus dieser zu verlangen.

  1. Absatz 2Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Europa-Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.
  2. Absatz 3Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Eintragung eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so hat der Antragsteller die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Handelt es sich beim vermeintlich Wahlberechtigten um einen Österreicher mit Hauptwohnsitz im Inland, so ist ein von diesem unterfertigtes Europa-Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
  3. Absatz 4Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Gesetzesnummer

10001437

Dokumentnummer

NOR12015765

Alte Dokumentnummer

N1199653964J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/118/P7/NOR12015765

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