Bundesrecht konsolidiert

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Europa-Wählerevidenzgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europa-Wählerevidenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 118/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

EuWEG

Index

10/04 Wahlen

Text

Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben

Paragraph 4,
  1. Absatz einsÖsterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 15. Lebensjahr im Jahr der Eintragung vollenden oder vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung vollendet haben und vom Wahlrecht nicht gemäß Paragraph 3, ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Wählerevidenz gemäß WEviG eingetragen sind, sofern eine solche Eintragung nicht existiert, in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten; sonst in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
  2. Absatz 2Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Europa-Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Absatz eins,) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind:
    1. Ziffer eins
      Ort der Geburt,
    2. Ziffer 2
      Hauptwohnsitz des Ehegatten,
    3. Ziffer 3
      Hauptwohnsitz nächster Verwandter,
    4. Ziffer 4
      Sitz des Dienstgebers,
    5. Ziffer 5
      Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen,
    6. Ziffer 6
      Vermögenswerte,
    7. Ziffer 7
      sonstige Lebensbeziehungen.
  3. Absatz 3Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Absatz eins, oder in einem nachfolgenden Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren in die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben gerechnet vom Tag der Eintragung oder Wiedereintragung spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen sind. Die Gemeinden haben die erfassten Personen spätestens drei Monate vor einer bevorstehenden Streichung zu informieren und auf die Möglichkeit, das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, aufmerksam zu machen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist.
  4. Absatz 4Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung einer Europawahl (Paragraph 27, Absatz 2, EuWO), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (Absatz 5,) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß Absatz 3, vorletzter und letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde jede Änderung ihrer Wohnadresse im Ausland mitzuteilen. Allenfalls haben sie auch die Änderung ihrer E-Mail-Adresse bekannt zu geben.
  5. Absatz 5Im Ausland lebende erfasste Personen erhalten die Wahlkarten bei allen Europawahlen an die von der Gemeinde gespeicherte Adresse im Ausland (Paragraph eins, Absatz 2,) amtswegig zugesendet, wenn sie dies bei der Gemeinde anlässlich ihrer Antragstellung, ihrer Erklärung gemäß Paragraph 2, Absatz 3,, ihrer Erklärung gemäß Absatz 3, oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen und hierbei zur Kenntnis nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Wohnsitzes im Ausland ohne gemäß Absatz 4, erfolgter Mitteilung auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten. Die amtswegige Zustellung endet mit der Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder mit Ablauf der Frist gemäß Paragraph 2, Absatz 3, oder gemäß Absatz 3 und ist danach neuerlich zu beantragen. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten (Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz EuWO) können die Daten der lokalen Wählerevidenz mit den Daten des zentralen Melderegisters verknüpft werden.
  6. Absatz 6Antragsteller, die ihren Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs haben, haben in ihrem Antrag gemäß Absatz eins, darüber hinaus zu erklären, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Artikel 23 a, B-VG wählen wollen. Erfasste Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen, sobald sich ergibt, dass sie auch in jenem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben, bei der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
  7. Absatz 7Anbringen nach Absatz eins,, 3 und 6 sowie nach Paragraph 2, Absatz 6, sind an die zuständige Gemeinde zu stellen. Die Gemeinden haben nach Möglichkeit die Antragstellung über das Internet, allenfalls unter Zuhilfenahme einer zentralen Internetplattform, anzubieten. Sie haben einen Antragsteller in Kenntnis zu setzen, wenn sein Antrag nicht zur Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt hat.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013,)

Schlagworte

Eigentumsrecht, Berichtigungsverfahren

Im RIS seit

15.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001437

Dokumentnummer

NOR40188411

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/118/P4/NOR40188411

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