Bundesrecht konsolidiert

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Europa-Wählerevidenzgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europa-Wählerevidenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 118/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

EuWEG

Index

10/04 Wahlen

Text

Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren

Hauptwohnsitz im Ausland haben

Paragraph 4, (1) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht gemäß Paragraph 3, ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Wählerevidenz gemäß dem Wählerevidenzgesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 601, eingetragen sind, sofern eine solche Eintragung nicht existiert, in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten; sonst in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.

  1. Absatz 2Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Europa-Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Absatz eins,) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind:
    1. Ziffer eins
      Ort der Geburt,
    2. Ziffer 2
      Hauptwohnsitz des Ehegatten,
    3. Ziffer 3
      Hauptwohnsitz nächster Verwandter,
    4. Ziffer 4
      Sitz des Dienstgebers,
    5. Ziffer 5
      Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen,
    6. Ziffer 6
      Vermögenswerte,
    7. Ziffer 7
      sonstige Lebensbeziehungen.
  2. Absatz 3Anträge nach Absatz eins,, die zu keiner Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß Paragraph 7, von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.
  3. Absatz 4Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Absatz eins, oder in einem nachfolgenden Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzungen zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen sind.
  4. Absatz 5Antragsteller, die ihren Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs haben, haben in ihrem Antrag gemäß Absatz eins, darüber hinaus zu erklären, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen. Erfasste Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen, sobald sich ergibt, dass sie auch in jenem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben, bei der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
  5. Absatz 6Anbringen nach den Absatz eins,, 4 und 5 sowie nach Paragraph 2, Absatz 6, sind im Weg der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland an die Gemeinde zu stellen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 601/1973, Eigentumsrecht, Einspruchsverfahren

Gesetzesnummer

10001437

Dokumentnummer

NOR40045289

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/118/P4/NOR40045289

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