Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europawahlordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 78
Inkrafttretensdatum
15.03.1996
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007
Index
10/04 Wahlen
Text
Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz einsDie Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen wie folgt zusammenzufassen:
die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;
die Summe der ungültigen Stimmen;
die Summe der gültigen Stimmen;
die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;
die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;
die Namen der Bewerber, denen Mandate zugewiesen wurden;
die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bundesgebiet entfallenden Vorzugsstimmen.
(2)Absatz 2Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bundeswahlbehörde;
die Feststellungen gemäß Abs. 1.die Feststellungen gemäß Absatz eins,
(3)Absatz 3Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bundeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(4)Absatz 4Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in der im Abs. 1 bezeichneten Form im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unverzüglich zu verlautbaren.Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in der im Absatz eins, bezeichneten Form im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unverzüglich zu verlautbaren.
(5)Absatz 5Die Bundeswahlbehörde hat dem Präsidenten des Nationalrats unverzüglich die Namen der gewählten und der nicht gewählten Bewerber bekanntzugeben, die dieser unverzüglich an den Präsidenten des Europäischen Parlaments bekanntzugeben hat.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2011
Gesetzesnummer
10001436
Dokumentnummer
NOR12015732
Alte Dokumentnummer
N1199653929J