Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Sinne des Art. 23a B-VG werden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Sinne des Artikel 23 a, B-VG werden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt.