Bundesrecht konsolidiert

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Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

17.02.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

GelverkG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 5, angeführten Voraussetzungen
    1. Ziffer eins
      bei einer natürlichen Person, dass sie Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EWR-Angehöriger) und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat;
    2. Ziffer 2
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, dass sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich haben und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR-Angehörige sind.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann kann von den in Absatz eins, angeführten Voraussetzungen befreien, wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische Personen mit dem Heimatstaat des Antragstellers Gegenseitigkeit besteht.
  3. Absatz 3Die in Absatz eins und 2 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt.
  4. Absatz 4Tritt in den Betrieb eines Einzelkaufmannes ein Gesellschafter ein, so darf die durch den Eintritt des Gesellschafters entstandene Personengesellschaft auf Grund der diesem Betrieb entsprechenden Konzession des Einzelkaufmannes das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach der Eintragung der Personengesellschaft in das Firmenbuch weiter ausüben. Die Personengesellschaft hat die Eintragung und die weitere Ausübung innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung endet die Konzession.
  5. Absatz 5Die Anzeige gemäß Absatz 4, ist bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu erstatten. Wenn die im Absatz 4, geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat diese Behörde die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; sind die im Absatz 4, geforderten Voraussetzungen nicht gegeben, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die weitere Gewerbeausübung zu untersagen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10007795

Dokumentnummer

NOR40073493

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/112/P6/NOR40073493

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