Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 § 18a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18a

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

07.01.2021

Abkürzung

GelverkG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

ABSCHNITT IV
Erfassung der Verkehrsunternehmen

Verkehrsunternehmensregister

Paragraph 18 a,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Verkehrsunternehmensregister im Sinne des Artikel 16, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 zu führen. Im Register werden die im Inland konzessionierten Personenbeförderungsunternehmen für das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagen-Gewerbe erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Personenbeförderungsunternehmen über eine Konzession verfügen, welche Verkehrsleiter oder rechtlichen Vertreter für diese Unternehmen bestellt wurden, über welche Art der Konzession diese Unternehmen verfügen, für welche Anzahl von Kraftfahrzeugen die Konzession erteilt wurde, gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien gemäß Artikel 4, Verordnung (EG) Nr. 1073/09. Weiters ist in dem Register auch die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3 und die Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, zu erfassen.
  2. Absatz 2Die gemäß Paragraph 16, Absatz 3, zuständige Behörde sowie die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.
  3. Absatz 3Folgende Daten sind gemäß Artikel 16, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Name und Rechtsform des Unternehmens;
    2. Ziffer 2
      Anschrift der Niederlassung;
    3. Ziffer 3
      Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung benannt wurden, oder gegebenenfalls eines rechtlichen Vertreters;
    4. Ziffer 4
      Art der Konzession und Anzahl der Kraftfahrzeuge, für die die Konzession erteilt wurde, und gegebenenfalls laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien;
    5. Ziffer 5
      Anzahl, Kategorie und Art der in Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangehenden zwei Jahren zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Bestrafung geführt haben;
    6. Ziffer 6
      Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, als Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, solange die Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht wieder hergestellt ist.
  4. Absatz 4Die gemäß Paragraph 16, Absatz 3, zuständigen Behörden können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten. Das Verkehrsunternehmensregister hat eine vollständige Protokollierung aller Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Verkehrsunternehmensregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
  5. Absatz 5Zusätzlich zu den in Absatz 3, genannten Daten sind folgende Daten in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:
    1. Ziffer eins
      bei natürlichen Personen das Geburtsdatum;
    2. Ziffer 2
      Nummer, Ausstellungsdatum und Ausstellungsland der Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters;
    3. Ziffer 3
      soweit vorhanden, die Firmenbuchnummer des Verkehrsunternehmens.
  6. Absatz 6Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und
    2. Ziffer 2
      den zuständigen Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.
  7. Absatz 7Die Daten gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 4 sind öffentlich zugänglich.

Im RIS seit

22.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021

Gesetzesnummer

10007795

Dokumentnummer

NOR40204096

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/112/P18a/NOR40204096

Navigation im Suchergebnis