Bundesrecht konsolidiert

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Tabakmonopolgesetz 1996 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 830/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2015

Außerkrafttretensdatum

31.03.2019

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffTabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Kleinverkaufspreise

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den Verkehr bringen will, zu bestimmen. Die Preise sind als Einzelhandelspreise in Euro für Zigarren und Zigarillos je Stück mit höchstens zwei Nachkommastellen und für Rauchtabak je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, mit höchstens zwei Nachkommastellen zu bestimmen. Der Großhändler hat diese Preise dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich bekanntzugeben. Sie sind von der Monopolverwaltung GmbH auf eigene Kosten im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu dem vom Großhändler mitgeteilten Termin zu veröffentlichen. Das Datum, ab welchem ein neuer Kleinverkaufspreis gelten soll, muss mindestens fünf Werktage nach der Veröffentlichung des Kleinverkaufspreises liegen. Vor Veröffentlichung des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Tabaktrafikanten verboten.
  2. Absatz 2Bei Preisänderungen gilt Absatz eins, sinngemäß. Ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch den Tabaktrafikanten zu den neuen Preisen ist vor dem veröffentlichten Termin, ab welchem der neue Preis jeweils gelten soll, verboten.

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40166812

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P9/NOR40166812

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