Bundesrecht konsolidiert

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Tabakmonopolgesetz 1996 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 830/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.03.2015

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffTabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Kleinverkaufspreise

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den Verkehr bringen will, zu bestimmen. Der Großhändler hat diese Preise dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich bekanntzugeben. Sie sind von der Monopolverwaltung GmbH auf eigene Kosten im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu dem vom Großhändler mitgeteilten Termin zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Tabaktrafikanten verboten.
  2. Absatz 2Bei Preisänderungen gilt Absatz eins, sinngemäß. Vor Veröffentlichung des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch den Tabaktrafikanten zu den neuen Preisen verboten.

Im RIS seit

20.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40124368

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P9/NOR40124368

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