Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Tabakmonopolgesetz 1996 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 830/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

13.08.2015

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffTabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Handel mit Tabakerzeugnissen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist den nach Paragraph 6, berechtigten Personen oder Personenvereinigungen vorbehalten. Großhandel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Bestellungsvertrages (Paragraph 34, Absatz eins,) betrieben wird oder nicht gemäß Absatz 5, oder Paragraph 40, Absatz eins, erlaubt ist.
  2. Absatz 2Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten vorbehalten. Kleinhandel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Bestellungsvertrages erfolgt. Die entgeltliche Abgabe von verwandten Erzeugnissen an Verbraucher im Monopolgebiet ist ausschließlich Tabaktrafikanten vorbehalten.
  3. Absatz 3Der Handel mit Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (Paragraph 6,) betrieben wird oder nicht gemäß Absatz 5, oder Paragraph 40, Absatz eins, erlaubt ist.
  4. Absatz 4Handel im Sinne des Absatz 3, ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet.
  5. Absatz 5Kann die Abgabe von Tabakerzeugnissen unter Freilassung von der Tabaksteuer erfolgen, dürfen solche Tabakerzeugnisse im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen und zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge sowie auf Flughäfen, in Flugzeugen und auf Donauschiffen an Reisende und als Bordvorrat abgegeben werden.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 5, Paragraph 23,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 8, Paragraph 35, Absatz 6,, Paragraph 36, Absatz eins,, 2, 3, 7, 8, 12 und 15, Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 39, gelten auch für verwandte Erzeugnisse.

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2015

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40166809

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P5/NOR40166809

Navigation im Suchergebnis