Bundesrecht konsolidiert

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Tabakmonopolgesetz 1996 § 40

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 830/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffTabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Verkauf von Tabakerzeugnissen in Gaststätten

Paragraph 40,
  1. Absatz einsInhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 oder zur Ausübung der Tätigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2,, 3, 4 oder 5 der Gewerbeordnung 1994, die keine mit diesen Gewerben in Verbindung stehende Tabaktrafik führen, sind berechtigt, Tabakerzeugnisse, die sie in einer Tabaktrafik zu den Kleinverkaufspreisen eingekauft haben, innerhalb ihrer Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, an ihre Gäste zu verkaufen; für den Verkauf können auch Automaten verwendet werden. Das gleiche gilt für die zur Ausübung des Buschenschankes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 9, der Gewerbeordnung 1994 Berechtigten für die Dauer des Ausschankes.
  2. Absatz 2Wird eine der im Absatz eins, angeführten gastgewerblichen Tätigkeiten am selben Standort neben anderen Gewerben ausgeübt, so gilt Absatz eins, nur, wenn die Betriebsräume, in denen die gastgewerblichen Dienstleistungen erbracht werden, den Charakter eines Gastgewerbebetriebes aufweisen.
  3. Absatz 3Die im Absatz eins, bezeichneten Personen dürfen die Tabakerzeugnisse nur zu Preisen verkaufen, die um mindestens zehn Prozent über den Kleinverkaufspreisen liegen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40043960

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P40/NOR40043960

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