(1)Absatz einsInhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 111Paragraph 111, Abs. 1Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 oder zur Ausübung der Tätigkeit gemäß § 111Paragraph 111, Abs. 2Absatz 2, Z 2Ziffer 2,, 3, 4 oder 5 der Gewerbeordnung 1994, die keine mit diesen Gewerben in Verbindung stehende Tabaktrafik führen, sind berechtigt, Tabakerzeugnisse, die sie in einer Tabaktrafik zu den Kleinverkaufspreisen eingekauft haben, innerhalb ihrer Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, an ihre Gäste zu verkaufen; für den Verkauf können auch Automaten verwendet werden. Das gleiche gilt für die zur Ausübung des Buschenschankes im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2Paragraph 2, Abs. 9Absatz 9, der Gewerbeordnung 1994 Berechtigten für die Dauer des Ausschankes.