Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Liechtenstein)
Typ
Vertrag - Liechtenstein
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
01.01.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Index
49/12 Zivilschutz
Beachte
Abs. 1 und 2: Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 9
Koordination und Gesamtleitung
(1)Absatz einsDie Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen obliegt in jedem Fall den Behörden des Einsatzstaates. (2)Absatz 2Aufträge an die Hilfsmannschaften des Entsendestaates werden ausschließlich an deren Leiter gerichtet.
(3)Absatz 3Die Behörden des Einsatzstaates leisten den Hilfsmannschaften des Entsendestaates Schutz und Hilfe.
Schlagworte
Rettungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Gesetzesnummer
10010922
Dokumentnummer
NOR12138944
Alte Dokumentnummer
N8199551629J