Bundesrecht konsolidiert

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Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Liechtenstein) Art. 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 758/1995

Typ

Vertrag - Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

49/12 Zivilschutz

Beachte

Abs. 1 und 2: Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 9

KoordinationNächster Suchbegriff und Gesamtleitung

  1. Absatz einsDie Vorheriger SuchbegriffKoordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen obliegt in jedem Fall den Behörden des Einsatzstaates.
  2. Absatz 2Aufträge an die Hilfsmannschaften des Entsendestaates werden ausschließlich an deren Leiter gerichtet.
  3. Absatz 3Die Behörden des Einsatzstaates leisten den Hilfsmannschaften des Entsendestaates Schutz und Hilfe.

Schlagworte

Rettungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10010922

Dokumentnummer

NOR12138944

Alte Dokumentnummer

N8199551629J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/758/A9/NOR12138944

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