Bundesrecht konsolidiert

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Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres § 3

Kurztitel

Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 628/1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 739/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 3,

Die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan der Soldaten

  1. Ziffer eins
    an der Heeresunteroffiziersakademie, die am römisch III. und römisch IV. Abschnitt der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 teilnehmen, beträgt monatlich
    16,86 vH,
  2. Ziffer 2
    an der Theresianischen Militärakademie, die am Vorbereitungssemester teilnehmen, beträgt monatlich
    16,86 vH,
  3. Ziffer 3
    an der Theresianischen Militärakademie, die
    1. Litera a
      am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H2 oder
    2. Litera b
      an der Truppenoffiziersausbildung teilnehmen, beträgt monatlich
      18,55 vH,
  4. Ziffer 4
    an der Landesverteidigungsakademie, die am Generalstabskurs teilnehmen, beträgt monatlich
    24,92 vH,
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956. Die Pauschalvergütung gemäß Paragraph 2, ist einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2016

Gesetzesnummer

10008951

Dokumentnummer

NOR12112360

Alte Dokumentnummer

N6199659634J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/628/P3/NOR12112360

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