§ 3.Paragraph 3,
Die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan der Soldaten
an der Heeresunteroffiziersakademie, die am III. und IV. Abschnitt der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 teilnehmen, beträgt monatlich an der Heeresunteroffiziersakademie, die am römisch III. und römisch IV. Abschnitt der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 teilnehmen, beträgt monatlich
16,86 vH,
an der Theresianischen Militärakademie, die am Vorbereitungssemester teilnehmen, beträgt monatlich
16,86 vH,
an der Theresianischen Militärakademie, die
am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H2 oder
an der Truppenoffiziersausbildung teilnehmen, beträgt monatlich
18,55 vH,
an der Landesverteidigungsakademie, die am Generalstabskurs teilnehmen, beträgt monatlich
24,92 vH,
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Pauschalvergütung gemäß § 2 ist einzustellen.des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956. Die Pauschalvergütung gemäß Paragraph 2, ist einzustellen.