Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
15.09.1995
Außerkrafttretensdatum
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum ab 1. 9. 1995 (§ 4)
Text
§ 1.
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2013
Gesetzesnummer
10004937
Dokumentnummer
NOR12054240
Alte Dokumentnummer
N3199530511L