Bundesrecht konsolidiert

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Güterbeförderungsgesetz 1995 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 593/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Abkürzung

GütbefG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Bestimmungen über die Gewerbeausübung

Paragraph 6, (1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen an deren rechten Außenseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden - gegebenenfalls auch der des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers -, der Standort des Gewerbebetriebes sowie die Art der Konzession (Paragraph 2, Absatz 2,) ersichtlich sind. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestimmt durch Verordnung die Ausmaße und näheren Einzelheiten dieser Tafel, einschließlich einer unterschiedlichen Farbgebung für den Güternahverkehr und den Güterfernverkehr, sowie deren Ausgaben.

  1. Absatz 2In jedem der zur Ausübung des Güternahverkehrs (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,) verwendeten Kraftfahrzeuge ist ein Verzeichnis gemäß Paragraph 2, Absatz 6, mitzuführen. Bei Durchführung von Stichfahrten (Paragraph 2, Absatz 3,) sind Aufzeichnungen wie Lieferscheine, Ausfolgescheine und Fahrtaufträge, aus denen der Belade- und Entladeort ersichtlich sind, mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
  2. Absatz 3Für die Dauer einer vorübergehend erhöhten Nachfrage nach Transportleistungen, wie insbesondere aus Anlaß der Durchführung von Großbauvorhaben, bei Großveranstaltungen oder zu Erntezeiten, kann der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers einer Konzession nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, die Ausübung des Güternahverkehrs mit einer bestimmten Anzahl von Kraftfahrzeugen bewilligen. Die Bewilligung hat den besonderen Anlaß, die Gültigkeitsdauer sowie die Anzahl der Kraftfahrzeuge anzuführen.
  3. Absatz 4Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession gemäß diesem Bundesgesetz berechtigt sind, müssen die beabsichtigte Einstellung der Gewerbeausübung oder deren beabsichtigtes Ruhen durch mehr als einen Monat der Bezirksverwaltungsbehörde vier Wochen vorher anzeigen.
  4. Absatz 5Wenn die Versorgung der Bevölkerung oder der Wirtschaft mangels ausreichenden Transportraumes nicht gewährleistet erscheint, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für die Dauer dieses Versorgungsnotstandes durch Verordnung mit der Ausübung des Güternahverkehrs (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,) verbundene räumliche Beschränkungen aufheben.

Schlagworte

Beladeort

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR12084971

Alte Dokumentnummer

N5199530085L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/593/P6/NOR12084971

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