Bundesrecht konsolidiert

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Güterbeförderungsgesetz 1995 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

14.02.2013

Außerkrafttretensdatum

20.05.2022

Abkürzung

GütbefG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 26,
  1. Absatz einsBerechtigungen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1993,, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erlangt oder aufrechterhalten worden sind, gelten nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltes und der folgenden Bestimmungen als entsprechende Berechtigungen im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1993,, und der Gewerbeordnung 1994.
  2. Absatz 2Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1993, anhängige Verfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1993,, geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
  3. Absatz 3Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2001, erteilte Konzessionen für den Güternahverkehr gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2001, als Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr und vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2001, erteilte Konzessionen für den Güterfernverkehr als Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr.
  4. Absatz 4Bis 31. Dezember 2001 gelten an Stelle der beglaubigten Abschriften der Konzessionsurkunden auch die Nah- bzw. Fernverkehrstafeln und an Stelle der in Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2001, genannten Dokumente auch die Mietfahrzeugtafeln weiterhin als entsprechender Nachweis. Weiters darf bis 31. Dezember 2001 Werkverkehr im Sinne des Paragraph 10, auch mit einer nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2001, geltenden Bestimmungen ausgestellten Werkverkehrskarte durchgeführt werden.
  5. Absatz 5Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2001, erteilte Berechtigungen für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2001, als Berechtigungen zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.
  6. Absatz 6Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2006,, aufrechte Pachtverhältnisse werden nicht beeinträchtigt. Auf Tätigkeiten der Pächter sind die Vorschriften der GewO 1994 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, weiter anzuwenden. Ab dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt dürfen Pächter nicht neu bestellt werden. Die Daten über bestehende Pächter und den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.
  7. Absatz 7Dieses Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2006, gilt als Neuregelung im Sinne des Paragraph 375, Absatz 4, der GewO 1994.
  8. Absatz 8Für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt, sind die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins bis 4 sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2006, anzuwenden.
  9. Absatz 9Natürliche Personen, denen vor dem 4. Dezember 2011 eine Konzession gemäß Paragraph 5, erteilt wurde, gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/09. Ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß Paragraph 39, GewO 1994 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. … aus 2013,, von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter. Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keinen Verkehrsleiter benannt haben, müssen innerhalb eines Monats einen Verkehrsleiter benennen.

Schlagworte

Nahverkehrstafel

Im RIS seit

15.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2022

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR40147541

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/593/P26/NOR40147541

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