Bundesrecht konsolidiert

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Güterbeförderungsgesetz 1995 § 24b

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24b

Inkrafttretensdatum

14.02.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GütbefG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Abschnitt IX
Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer

Begriffsbestimmungen

Paragraph 24 b,

Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    selbstständiger Kraftfahrer: alle Personen, deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, mit Gemeinschaftslizenz oder einer anderen berufsspezifischen Beförderungsermächtigung gewerbsmäßig Güter zu befördern, die
    1. Litera a
      befugt sind, auf eigene Rechnung zu arbeiten,
    2. Litera b
      nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind,
    3. Litera c
      über den erforderlichen freien Gestaltungsspielraum für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit verfügen,
    4. Litera d
      deren Einkünfte direkt von den erzielten Gewinnen abhängen und
    5. Litera e
      die Freiheit haben, als Einzelne oder durch eine Zusammenarbeit zwischen selbständigen Kraftfahrern Geschäftsbeziehungen zu mehreren Kunden zu unterhalten;
  2. Ziffer 2
    Arbeitsplatz:
    1. Litera a
      den Standort der Hauptniederlassung des Unternehmens, für das der selbstständige Kraftfahrer tätig ist, und seine verschiedenen Zweigniederlassungen, ob sie nun mit seinem Geschäftssitz oder seiner Hauptniederlassung zusammenfallen oder nicht,
    2. Litera b
      das Fahrzeug, das der selbstständige Kraftfahrer bei seiner Tätigkeit benutzt und
    3. Litera c
      jeden anderen Ort, an dem die mit der Beförderung verbundenen Tätigkeiten ausgeführt werden;
  3. Ziffer 3
    Arbeitszeit: die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, in der sich der selbstständige Kraftfahrer an seinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Verfügung steht, und während deren er seine Funktionen oder Tätigkeiten ausübt; dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, sowie die Ruhepausen gemäß Paragraph 24 d, ;,
  4. Ziffer 4
    Woche: den Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr;
  5. Ziffer 5
    Tagesarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden;
  6. Ziffer 6
    Nachtzeit: die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 04.00 Uhr;
  7. Ziffer 7
    Nachtarbeit: jede Arbeit, die während der Nachtzeit ausgeführt wird.

Im RIS seit

15.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR40147547

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/593/P24b/NOR40147547

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