Bundesrecht konsolidiert

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Güterbeförderungsgesetz 1995 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

17.03.2022

Abkürzung

GütbefG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 24,

Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (Paragraphen 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,, 6 sowie Ziffer 8 bis 10 ein Betrag von 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2022

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR40026660

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/593/P24/NOR40026660

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