Bundesrecht konsolidiert

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Güterbeförderungsgesetz 1995 § 19c

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19c

Inkrafttretensdatum

27.09.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GütbefG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Grundqualifikation und Weiterbildung in Österreich

Paragraph 19 c,
  1. Absatz einsLenker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, haben die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich abzulegen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
  2. Absatz 2Lenker, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen arbeiten, haben die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich abzulegen. Lenker, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, können die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich ablegen, wenn ihnen ein Aufenthaltstitel, der das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich ermöglicht, erteilt wurde.
  3. Absatz 3Lenker, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen arbeiten, können die Weiterbildung in Österreich durchlaufen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR40081344

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/593/P19c/NOR40081344

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