Bundesrecht konsolidiert

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Güterbeförderungsgesetz 1995 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

17.02.2006

Außerkrafttretensdatum

22.05.2017

Abkürzung

GütbefG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDer Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden.
  2. Absatz 2Der Lenker hat das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Absatz eins, während der gesamten Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

Schlagworte

Beladeort

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2017

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR40073444

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/593/P17/NOR40073444

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