Bundesrecht konsolidiert

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Güterbeförderungsgesetz 1995 § 12

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

17.02.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GütbefG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

ABSCHNITT IV

Tarife

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe kann im übertragenen Wirkungsbereich durch Beschluß für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen über die Grenze oder über Entfernungen von mehr als 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes (der Zweigniederlassung), verbindliche Tarife - in der Regel Mindest- und Höchsttarife (Tarifbänder) - festlegen.
  2. Absatz 2Die Tarife haben alle zur Bestimmung des Beförderungsentgeltes (der Entgelte für die Beförderung und für Nebenleistungen) notwendigen Angaben und alle anderen für den Beförderungsvertrag maßgebenden Beförderungsbedingungen zu enthalten sowie einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen.

Schlagworte

Mindesttarif

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR40073442

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/593/P12/NOR40073442

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