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Güterbeförderungsgesetz 1995 § 10
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 9 am 28.03.2024
§ 11 am 28.03.2024
Alle Fassungen
§ 10 heute
§ 10 gültig ab 14.02.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
§ 10 gültig von 01.09.1995 bis 13.02.2013
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Güterbeförderungsgesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 593/1995
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 32/2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
14.02.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GütbefG
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
ABSCHNITT III
Bestimmungen über den Werkverkehr
Werkverkehr
§ 10.
Paragraph 10,
(1)
Absatz eins
Werkverkehr liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
Ziffer eins
Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein.
2.
Ziffer 2
Die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
3.
Ziffer 3
Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen von Personal geführt werden, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde.
4.
Ziffer 4
Die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden sein oder gemietet sein. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.
5.
Ziffer 5
Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
(2)
Absatz 2
Zum Unternehmen im Sinne des Abs. 1 gehören auch alle Zweigniederlassungen, weiteren Betriebsstätten u. dgl. sowie auch die nur vorübergehend betriebenen Arbeitsstellen (insbesondere Baustellen).
Zum Unternehmen im Sinne des Absatz eins, gehören auch alle Zweigniederlassungen, weiteren Betriebsstätten u. dgl. sowie auch die nur vorübergehend betriebenen Arbeitsstellen (insbesondere Baustellen).
(3)
Absatz 3
Als Werkverkehr gilt ferner unter der Voraussetzung des Abs. 1 Z 3 das Abschleppen der im Unternehmen verwendeten Fahrzeuge sowie die Beförderung von Gütern in besonders eingerichteten Vorführungswagen zum ausschließlichen Zweck der Werbung oder Belehrung.
Als Werkverkehr gilt ferner unter der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 3, das Abschleppen der im Unternehmen verwendeten Fahrzeuge sowie die Beförderung von Gütern in besonders eingerichteten Vorführungswagen zum ausschließlichen Zweck der Werbung oder Belehrung.
Im RIS seit
15.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Gesetzesnummer
10007643
Dokumentnummer
NOR40147535
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/593/P10/NOR40147535
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