Bundesrecht konsolidiert

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Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der int. Schachtelbeteiligung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der int. Schachtelbeteiligung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

18.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 6,

Macht die Körperschaft ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft, so kann das für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt über deren Anfrage Auskunft geben, welche Wirkungen sich bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer aus den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes sowie aus den Bestimmungen der Paragraphen eins bis 5 dieser Verordnung ergeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004945

Dokumentnummer

NOR12054355

Alte Dokumentnummer

N3199545225J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/57/P6/NOR12054355

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