Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der int. Schachtelbeteiligung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
18.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 5.Paragraph 5,
Ist auf Grund der §§ 1 bis 4 eine Anrechnung ausländischer Steuern vorzunehmen, so können jene Steuern angerechnet werden, die nach § 3 Z 2 angesetzt worden sind. Ist auf Grund der Paragraphen eins bis 4 eine Anrechnung ausländischer Steuern vorzunehmen, so können jene Steuern angerechnet werden, die nach Paragraph 3, Ziffer 2, angesetzt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10004945
Dokumentnummer
NOR12054354
Alte Dokumentnummer
N3199545224J