(1)Absatz einsDie in Anlage 2 angeführten Stoffe dürfen, sofern diese gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel einzustufen sind, im Kleinverkauf nur in Apotheken abgegeben werden. Arzneispezialitäten, die diese Stoffe als wirksame Bestandteile enthalten, dürfen auch von Gewerbetreibenden gemäß § 1 Z 2 und 3 abgegeben werden.Die in Anlage 2 angeführten Stoffe dürfen, sofern diese gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel einzustufen sind, im Kleinverkauf nur in Apotheken abgegeben werden. Arzneispezialitäten, die diese Stoffe als wirksame Bestandteile enthalten, dürfen auch von Gewerbetreibenden gemäß Paragraph eins, Ziffer 2 und 3 abgegeben werden.