Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgrenzungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.09.1995
Außerkrafttretensdatum
30.04.2004
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 3.Paragraph 3,
Sofern es sich bei den in Anlage 1 genannten Arzneimitteln um solche pflanzlicher Herkunft handelt, dürfen diese durch die im § 1 Z 2 und 3 genannten Gewerbetreibenden im Kleinverkauf nur Sofern es sich bei den in Anlage 1 genannten Arzneimitteln um solche pflanzlicher Herkunft handelt, dürfen diese durch die im Paragraph eins, Ziffer 2 und 3 genannten Gewerbetreibenden im Kleinverkauf nur
in grob geschnittenem Zustand oder
in einem in Anlage 1 beschriebenen Zustand
abgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2023
Gesetzesnummer
10010881
Dokumentnummer
NOR12138298
Alte Dokumentnummer
N8199530260L