Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einbehaltung von Kapitalertragsteuer - Mutter-Tochter-Richtlinie
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
18.01.1995
Außerkrafttretensdatum
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 5.Paragraph 5,
Macht der zum Abzug Verpflichtete ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft, so kann das für die Erhebung der Kapitalertragsteuer zuständige Finanzamt über dessen Anfrage Auskunft geben, welche Wirkungen sich für seine Stellung als Haftungspflichtiger im Sinne des § 95 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 aus den Bestimmungen des § 94a des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie aus den Bestimmungen der §§ 1 bis 4 dieser Verordnung ergeben werden. Macht der zum Abzug Verpflichtete ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft, so kann das für die Erhebung der Kapitalertragsteuer zuständige Finanzamt über dessen Anfrage Auskunft geben, welche Wirkungen sich für seine Stellung als Haftungspflichtiger im Sinne des Paragraph 95, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 aus den Bestimmungen des Paragraph 94 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie aus den Bestimmungen der Paragraphen eins bis 4 dieser Verordnung ergeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2013
Gesetzesnummer
10004944
Dokumentnummer
NOR12054349
Alte Dokumentnummer
N3199545218J