Bundesrecht konsolidiert

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Einbehaltung von Kapitalertragsteuer - Mutter-Tochter-Richtlinie § 4

Kurztitel

Einbehaltung von Kapitalertragsteuer - Mutter-Tochter-Richtlinie

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 56/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

18.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Nachweis der Voraussetzungen für eine Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug ist durch Unterlagen zu führen, aus denen diese Voraussetzungen jederzeit leicht nachprüfbar sind. Der Nachweis darüber, daß die Kapitalerträge einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Gesellschaft zufließen, ist nach Maßgabe des Absatz 2, zu führen.
  2. Absatz 2Das Vorliegen der Voraussetzung im Sinne des Absatz eins, zweiter Satz ist folgendermaßen nachzuweisen:
    1. Litera a
      Es ist eine von der Steuerverwaltung des Ansässigkeitsstaates erteilte Ansässigkeitsbescheinigung zu erbringen.
    2. Litera b
      Diese Ansässigkeitsbescheinigung kann auf jenen Vordrucken beigebracht werden, die auf Grund der mit den Ansässigkeitsstaaten abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für Zwecke der Rückerstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer oder sonst für Zwecke einer abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich aufgelegt sind.
    3. Litera c
      Die Ansässigkeitsbescheinigung muß zeitnah vor oder nach der Zahlung der Kapitalerträge ausgestellt sein. Sind für den Abzugsverpflichteten keine Umstände erkennbar, die auf eine ungerechtfertigte Steuerentlastung hindeuten könnten, ist eine Bescheinigung innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr noch als zeitnah anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2013

Gesetzesnummer

10004944

Dokumentnummer

NOR12054348

Alte Dokumentnummer

N3199545217J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/56/P4/NOR12054348

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