Bundesrecht konsolidiert

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Einbehaltung von Kapitalertragsteuer - Mutter-Tochter-Richtlinie § 2

Kurztitel

Einbehaltung von Kapitalertragsteuer - Mutter-Tochter-Richtlinie

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 56/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

18.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsEin Mißbrauch im Sinne des Paragraph 22, der Bundesabgabenordnung wäre von dem zum Abzug Verpflichteten nur dann nicht zu vertreten, wenn er über eine schriftliche Erklärung der die Kapitalerträge empfangenden Gesellschaft verfügt, aus der die in Absatz 2, angeführten Umstände hervorgehen. Überdies dürfen dem zum Abzug Verpflichteten keine Umstände erkennbar sein, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung auslösen.
  2. Absatz 2Schriftliche Erklärungen im Sinne des Absatz eins, müssen folgende Aussagen enthalten:
    1. Ziffer eins
      Die Gesellschaft entfaltet eine Betätigung, die über die bloße Vermögensverwaltung hinausgeht.
    2. Ziffer 2
      Die Gesellschaft beschäftigt eigene Arbeitskräfte.
    3. Ziffer 3
      Die Gesellschaft verfügt über eigene Betriebsräumlichkeiten.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2013

Gesetzesnummer

10004944

Dokumentnummer

NOR12054346

Alte Dokumentnummer

N3199545215J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/56/P2/NOR12054346

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